, B.________ und C.________, mit der Weigerung der Entgegennahme und der Rücksendung der «Promissory Note» sowie mit der gesetzlichen Pfändung begangen hätten. Dazu würden Amtsmissbrauch, Nötigung, Erpressung, Raub, Veruntreuung, Sachentziehung, Betrug, arglistige Vermögensschädigung sowie Unterdrückung von Urkunden gehören. Zudem zitiert D.________ eine Vielzahl von völkerrechtlichen Bestimmungen und Leitlinien ohne zu kommentieren, inwiefern diese Normen begründen können, was dem vorliegenden Vorgehen der Steuerverwaltung entgegenstehen solle.