Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Veruntreuung, Raubes, Sachentziehung, Betrugs, arglistiger Vermögensschädigung, Erpressung, Nötigung, Unterdrückung von Urkunden sowie Amtsmissbrauchs im in der Strafanzeige umschriebenen Sachverhaltsumfang Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, es seien ihm «Verzugszinse gut zu sprechen», «es sei ihm Schadenersatz nach Völkerrecht gut zu sprechen» und «der rechtsgültige Protest nach Art. 1034 OR sei durch A.______