2 knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Veruntreuung, Raubes, Sachentziehung, Betrugs, arglistiger Vermögensschädigung, Erpressung, Nötigung, Unterdrückung von Urkunden sowie Amtsmissbrauchs im in der Strafanzeige umschriebenen Sachverhaltsumfang Verfahrensgegenstand.