Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer zudem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Beschuldigten 1-3. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. November 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten 1-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.