Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 454 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung, Raubes, Sachentziehung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. Oktober 2023 (BM 23 36673-36675) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Mitarbeitende der Steuerverwaltung des Kantons Bern, konkret A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), in- itiierte Strafverfahren wegen Veruntreuung, Raubes, Sachentziehung, Betrugs, arg- listiger Vermögensschädigung, Erpressung, Nötigung, Unterdrückung von Urkun- den sowie Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerde- führer am 26. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwer- de, welches diese mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiterleitete. Der Beschwerdeführer stellte fol- gende Anträge: • Der Beschwerdeführer stellt den Antrag ein Gutachten durch den Experten Prof. Dr. iur. LL.M. E.________ einzuholen, damit der Sachverhalt einer Promissory Note geregelt ist. • Der Beschwerdeführer ist zum Gutachten beizuziehen. VwVG Art. 18 Abs. 1 • Das Gutachten muss die fehlende Kenntnis einer Promissory Note regeln, in dem die Bezah- lung durch Promissory Note geregelt ist. • Der Beschwerdeführer ist über das Vorgehen des Gutachtens zu informieren. • Der rechtsgültige Protest nach Art. 1034 OR sei durch A.________, Steuerverwaltung des Kantons Bern zu belegen. • Die Verzugszinse seien dem Beschwerdeführer gut zu sprechen. • Der geforderte Schadenersatz sei dem Beschwerdeführer nach Völkerrecht gut zu sprechen. • Sämtliche Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer zudem die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeig- ten Beschuldigten 1-3. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnah- me vom 9. November 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden könne. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten 1-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 19. Dezember 2023, 9. Januar 2024, 19. Januar 2024, 29. Januar 2024 und 25. März 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein, von welchen Kenntnis genommen und gegeben wurde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe 2 knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vor- behalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ge- gen die Beschuldigten 1-3 wegen Veruntreuung, Raubes, Sachentziehung, Be- trugs, arglistiger Vermögensschädigung, Erpressung, Nötigung, Unterdrückung von Urkunden sowie Amtsmissbrauchs im in der Strafanzeige umschriebenen Sachver- haltsumfang Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer in der Be- schwerde beantragt, es seien ihm «Verzugszinse gut zu sprechen», «es sei ihm Schadenersatz nach Völkerrecht gut zu sprechen» und «der rechtsgültige Protest nach Art. 1034 OR sei durch A.________, Steuerverwaltung des Kantons Bern zu belegen», er in seiner Eingabe vom 9. Januar 2024 um «Aufhebung der Avisierung, der Aufgebotsverfügung zum Strafantritt und sämtlicher Forderungen der Steuer- verwaltung des Kantons Bern» ersucht und verlangt, «dass die Forderungen und alle verursachten Schäden durch Pfändungen und Arreste durch das Betreibungs- amt Emmental aufzuheben seien», sowie in der Eingabe vom 25. März 2024 die Anträge stellt, «dass sämtliche beauftragte Betreibungen des Gläubigers an den Schuldner aufzuheben seien» und «die Promissory Note» No. a.________ über CHF 1'000’000.00 sowie die «Promissory Note» No. b.________ über CHF 100'000.00 im Original vorzuweisen seien», geht dies, gleichermassen wie die Anträge in der Eingabe vom 29. Januar 2024 (u.a. Antrag um «Feststellung, dass die Überprüfung der Geschäftsprüfungskommission die Buchführung der Steuer- verwaltung des Kantons Bern sowie die Buchführung beim Betreibungsamt Em- mental keine Mängel und Fehler aufweise» etc.), über den Streitgegenstand hin- aus. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist zur Beurteilung dieser Anträge nicht zuständig, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Eben- falls nicht beurteilt werden die neu vorgebrachten Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen weitere Personen (u.a. Mitarbeitende des Betreibungsamtes Emmental- Oberaargau) sowie die neuen Vorwürfe im Zusammenhang mit der angeblich un- rechtmässigen Bearbeitung von Personendaten resp. Aushändigung von Perso- nendaten. Diese sind von der Nichtanhandnahmeverfügung nicht umfasst und bil- den ebenfalls nicht Streitgegenstand. 3. 3.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt korrekt wiedergegeben (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): Mit Anzeige vom 17.08.2023 führt D.________ aus, dass er am 06.03.2023 der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine rechtsgültige «Promissory Note» mit der Nummer c.________ zugestellt habe. Diese «Promissory Note» sei am 17.02.2023 verfasst und gleichentags vom Notariat beglaubigt wor- den. Mit dem auf der Rückseite eingetragenem Vollindossament sei gemäss Art. 1003 OR der volle Betrag im Wert von CHF 200'000.00 an die Steuerverwaltung des Kantons Bern übertragen worden. Die «Promissory Note» erfülle sämtliche Merkmale nach Art. 1096 OR. Die Zustellung per Einschrei- ben sei durch die Schweizerische Post am 09.03.2023 an A.________ erfolgt. Die Empfängerin habe den Auftrag gehabt, mit diesem, nach schweizerischem und internationalem Recht gültigen Wertpa- pier, alle offenen und zukünftigen Zahlungen zu begleichen. Am 14.03.2023 sei durch das Antworts- 3 chreiben von A.________ und B.________ die Annahme durch die Archivierung bestätigt worden. Kurz darauf sei das Wertpapier durch C.________ von der Steuerverwaltung des Kantons Bern gefal- tet und gelocht an D.________ zurückgesendet worden. Dies entspreche einer Entwertung von Ur- kunden und Wertpapieren und erfülle verschiedene Straftatbestände. Mit Schreiben vom 27.04.2023 liess D.________ der Steuerverwaltung die «Promissory Note» erneut zukommen und wies auf seinen Verdacht auf «Unterschlagung von Urkunden» hin. Zudem sei kein rechtsgültiger Annahmeprotest nach Art. 1034 OR erhoben worden. Mit Schreiben vom 03.05.2023 sei das Papier wiederum an D.________ gesendet und erneut darauf hingewiesen worden, dass eine «Promissory Note» kein rechtsgültiges Zahlungsmittel sei. D.________ habe die Steuerverwaltung des Kantons Bern wiederholt auf das internationale und innerstaatliche Wirtschafts- und Handelsrecht das Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz und das zwingend einzuhaltende Völkerrecht hingewiesen. Die Inkassostelle der Region Emmental-Oberaargau habe mit Schreiben vom 22.05.2023 beim Grundbuchamt Emmental-Oberaargau beantragt, ein gesetzliches Pfandrecht als Sicherung einer Liegenschaftssteuer zu erstellen. Am 08.06.2023 sei D.________ über diese Eintragung vom Grund- buchamt in Kenntnis gesetzt worden. Durch die verweigerte Annahme der «Promissory Note» sowie durch mangelhafte Eröffnung sei D.________ ein Nachteil erwachsen. Die wiederholten Zahlungsaufforderungen der Steuerverwaltung seien willkürliche und nötigende Handlungen und stellten Hinweise auf verschiedene Straftaten nach StGB dar. Insgesamt führt er dazu eine Auflistung von neun Tatbeständen des StGB auf, die A.________, B.________ und C.________, mit der Weigerung der Entgegennahme und der Rück- sendung der «Promissory Note» sowie mit der gesetzlichen Pfändung begangen hätten. Dazu würden Amtsmissbrauch, Nötigung, Erpressung, Raub, Veruntreuung, Sachentziehung, Betrug, arglistige Vermögensschädigung sowie Unterdrückung von Urkunden gehören. Zudem zitiert D.________ eine Vielzahl von völkerrechtlichen Bestimmungen und Leitlinien ohne zu kommentieren, inwiefern diese Normen begründen können, was dem vorliegenden Vorgehen der Steuerverwaltung entgegenstehen solle. 3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hält die Staatsanwaltschaft zu- sammengefasst fest, eine «Promissory Note» stelle kein gesetzliches Zahlungsmit- tel dar. Die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung des Kantons Bern habe demnach weder eine Annahmepflicht noch -obliegenheit getroffen. Der Beschwerdeführer lis- te in der Strafanzeige die Straftatbestände Veruntreuung, Raub, Nötigung sowie Amtsmissbrauch auf, ohne darzulegen, inwiefern diese Tatbestände durch Tat- handlungen der Beschuldigten 1-3 erfüllt sein sollten. Da kein Bezug zu einer straf- baren Handlung der Beschuldigten 1-3 genommen werde, bestehe keine Pflicht zur Behandlung dieser Eingabe. Es bestünden keine Anhaltspunkte, inwiefern die auf- gelisteten Straftatbestände vorliegend erfüllt sein sollten. Soweit der Beschwerde- führer vorbringe, die Beschuldigten 1-3 hätten sich des Betrugs schuldig gemacht, da diese ihm nach der Zustellung der «Promissory Note» weiterhin Rechnungen für die erste Rate des Steuerjahres 2023 zugestellt hätten, sei auf die fehlende An- nahmepflicht oder -obliegenheit der «Promissory Note» zu verweisen. Eine Straf- barkeit wegen Betrugs sei daher ausgeschlossen. Zudem sei in subjektiver Hinsicht nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten 1-3 durch die Annahmeverweige- rung der «Promissory Note» hätten bereichern wollen und können. Soweit der Be- schwerdeführer eine Erpressung durch die Beschuldigten 1-3 darin erblicke, als die 4 Steuerverwaltung des Kantons Bern ihm mit Schreiben vom 11. Juli 2023 die An- drohung einer Ersatzfreiheitsstrafe für Bussen zugestellt habe, sei festzuhalten, dass das Einbringen von rechtmässig erhobenen Steuern keine unrechtmässige Bereicherung darstelle, weshalb auch eine Strafbarkeit der Beschuldigten 1-3 we- gen Erpressung nicht in Frage komme. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten 1-3 durch die Rücksendung der gelochten und gefalteten «Promissory Note» dem Beschwerdeführer vorsätzlich einen erheblichen Nachteil hätten zufügen wollen. Zudem sei wiederum auf die fehlende Annahmepflicht oder -obliegenheit der «Promissory Note» zu verweisen. Da es sich bei einer «Promiss- ory Note» nicht um ein zulässiges Zahlungsmittel handle, habe dem Beschwerde- führer kein erheblicher Nachteil entstehen können. Die Steuerverwaltung des Kan- tons Bern habe dem Beschwerdeführer die «Promissory Note» konsequent zurückgesendet, wodurch weder eine Wegnahme noch ein Vorenthalten im Sinne einer Sachentziehung vorliege. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass die Beschuldigten 1-3 den Beschwerdeführer vorsätzlich in sei- nem Vermögen hätten schädigen wollen. Auch betreffend den Vorwurf einer arglis- tigen Vermögensschädigung sei erneut auf die fehlende Annahmepflicht oder -obliegenheit der «Promissory Note» zu verweisen, was bedeute, dass dem Be- schwerdeführer kein Vermögensschaden entstanden sei. Soweit der Beschwerde- führer den Beschuldigten 1-3 vorwerfe, diese hätten sich der Unterdrückung von Urkunden strafbar gemacht, sei bereits dargelegt worden, dass der Beschwerde- führer die «Promissory Note» den Beschuldigten 1-3 mehrfach zugeschickt habe, nachdem sie zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht darge- legt, inwiefern er in einer Beweisführungsmöglichkeit eingeschränkt worden wäre. Ein Vorsatz bezüglich der Unterdrückung von Urkunden sei ebenfalls nicht ersicht- lich und eine fahrlässige Begehung sei nicht strafbar. Der subjektive Tatbestand von Art. 254 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verlange zudem ein Handeln in Vorteils- und Schädigungsabsicht, was vorliegend nicht er- sichtlich sei. Bei den vom Beschwerdeführer zitierten Delikten und Normen des Völkerrechts werde nicht ansatzweise erläutert, mit welchen Handlungen diese Tatbestände erfüllt seien. Eine angebliche unrechtmässige Verweigerung, die «Promissory Note» als Zahlung entgegenzunehmen, stelle keinen Straftatbestand dar. Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierfür seien die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt vor der Beschwerdekammer im Strafsachen im We- sentlichen, die Steuerverwaltung des Kantons Bern beraube ihn durch die Avisie- rung vom 8. Juni 2023 (Mitteilung des Grundbuchamtes Emmental-Oberaargau, wonach am 24. Mai 2023 ein gesetzliches Grundpfandrecht zu Gunsten der Ein- wohnergemeinde F.________ zur Sicherung der Liegenschaftssteuer in Form einer Grundpfandverschreibung eingetragen worden sei) und erpresse ihn mit einem Aufgebot zum Strafantritt, obwohl er mit der «Promissory Note» eine rechtsgültige Zahlung vollzogen habe. Bis heute sei kein gültiger Annahmeprotest nach Art. 1034 OR erfolgt, weshalb eine rechtsgültige Zahlung mittels der «Promissory Note» vor- liege. Die «Promissory Note» stelle ein gültiges Zahlungsinstrument dar. Da ihm bis heute diese Zahlung weder bestätigt noch mit einem rechtsgültigen Protest wider- 5 legt worden sei, müsse von einer Unterschlagung von Urkunden, arglistiger Ver- mögensschädigung sowie Betrug ausgegangen werden. Der Wert der «Promissory Note» sei in der Buchführung falsch eingeschätzt worden. Der Staatsanwaltschaft sei die «Promissory Note» sowie das darin verbriefte Recht nicht vertraut. Der rechtserhebliche Sachverhalt im Umgang mit einer «Promissory Note» im internati- onalen und innerstaatlichen Handels- und Wirtschaftsrecht sei unrichtig oder un- vollständig festgestellt worden, weshalb es zur vorliegend mangelhaften Nichtan- handnahmeverfügung gekommen sei. Es sei beim Experten Prof. Dr. iur. LL.M. E.________ ein Gutachten einzuholen, damit die Rechtslage betreffend die «Pro- missory Note» richtig erfasst und die Waffengleichheit gewährleistet werde. Es sei- en die Schweizerischen Rechtsordnung sowie das Völkerrecht (insbesondere das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe) einzuhalten. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verstosse mehrfach gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Mit der Androhung einer Freiheitsstrafe, datiert vom 11. Juli 2023, und der Aufgebotsverfügung zum Strafantritt, datiert vom 24. August 2023, würden die Menschenrechte und Grundfreiheiten zutiefst verletzt. Das von der Steuerverwaltung des Kantons Bern zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2015 sei ein gutes Beispiel dafür, dass auch auf bundesgerichtlicher Ebe- ne die nötige Kenntnis im Umgang mit einer «Promissory Note» fehle. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). 4.2 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich des Raubes strafbar, wer mit Gewalt ge- gen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- 6 lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der arglistigen Vermögensschädigung macht sich nach Art. 151 StGB strafbar, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Erpressung macht sich nach Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Unterdrückung von Urkunden macht sich nach Art. 254 Abs. 1 StGB strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Amtsmissbrauch begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). 4.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Vorliegend fehlt es an einem hinrei- chenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme ei- nes Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer ein- gereichte Strafanzeige vom 16. August 2023 (inkl. Beilagen) nicht ersichtlich, inwie- fern die Beschuldigten 1-3 einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sol- len. Der Beschwerdeführer stützt seine Vorwürfe strafbaren Verhaltens gegenüber den Beschuldigten 1-3 massgeblich darauf, dass die Steuerverwaltung des Kan- tons Bern die von ihm eingereichte «Promissory Note» nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen habe. Insoweit ist vorab auf die korrekten Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (S. 3) zu verweisen, wonach die «Promissory Note» kein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) darstellt und folglich auch keine Annahmepflicht gemäss Art. 3 WZG besteht (vgl. insoweit auch das Schreiben der Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen vom 23. November 2023 [Beilage 11 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024] sowie das Schreiben der Steuerver- waltung des Kantons Bern vom 11. Dezember 2023 [Beilage 5 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023]; vgl. ferner das Urteil des Bundesge- richt 2C_705/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3.2 f., wonach die «Promissory Note» kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und niemand – weder im öffentlich- rechtlichen noch im zivilrechtlichen Umfeld – gehalten ist, anstelle von gesetzlichen Zahlungsmitteln einen Wechsel oder wechselähnliche Instrumente wie eine «Pro- missory Note» zu akzeptieren). Eine angeblich unrechtmässige Verweigerung, die «Promissory Note» als Zahlung für offene Forderungen entgegenzunehmen, ver- 7 mag folglich von vornherein keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen und stellt insbesondere keinen Straftatbestand dar (vgl. dazu auch bereits die ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 357 vom 7. September 2023 E. 4.2 sowie BK 23 228 vom 7. September 2023 E. 5.2). Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handelt es sich augenscheinlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivil- rechtliche Streitigkeit. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Der Beschwerdeführer beliess es in der Strafanzeige vom 16. August 2023 letztlich dabei, zahlreiche Straftatbestände aufzuzählen. Damit legte er aber keine hinrei- chend begründeten Anhaltspunkte für einen Tatverdacht dar. Ein solcher ist auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht erkennbar. Bezüglich des Vor- wurfs der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Raubes (Art. 140 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) hat der Beschwerdeführer in der Strafanzeige erst gar keine konkreten angeblichen Tathandlungen und/oder Unterlassungen be- schrieben, sondern die diesbezüglichen Straftatbestände einzig erwähnt. Etwaige Hinweise auf ein strafbares Handeln/Unterlassen im Sinne von Art. 138, 140 oder 312 StGB lassen sich auch den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde nachbegründet, die Steuerverwaltung des Kantons Bern «beraube» ihn durch die Avisierung, ist vorab festzuhalten, dass die Avisierung vom 8. Juni 2023 nicht von den Beschul- digten 1-3, sondern vom Grundbuchamt Emmental-Oberaargau erfolgte. Weiter wurde bereits festgehalten, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht ver- pflichtet ist, die «Promissory Note» als Zahlungsmittel anzuerkennen, weshalb of- fensichtlich auch nicht von einer Tilgung der Schuld ausgegangen werden kann, womit die Anmeldung eines gesetzlichen Pfandrechts als legitim erscheint und mit- hin klarerweise nicht strafrechtlich relevant ist. Bezüglich Vorwurf des Raubes mangelt es offensichtlich auch an einer Nötigungshandlung (Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, Bewirken der Wi- derstandsunfähigkeit). Eine solche wurde vom Beschwerdeführer nicht beschrie- ben. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung (Art. 141 StGB) wird auf die zutref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. S. 4 der Nichtanhandnahmeverfügung), welche vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht in Abrede gestellt worden sind. Es ist nicht auszumachen, inwiefern aufgrund des Umstandes, dass die «Promissory Note» durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern gelocht, gefaltet und an ihn zurückgesendet worden ist, dem Be- schwerdeführer entzogen worden sein soll. Aus den Akten geht hervor, dass die «Promissory Note» dem Beschwerdeführer von der Steuerverwaltung des Kantons Bern konsequent zurückgesendet worden ist, wodurch weder eine Wegnahme noch ein Vorenthalten vorliegt. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten 1-3 dem Beschwerdeführer vorsätzlich einen erheblichen Nachteil hätten zufügen wollen. Art. 141 StGB ist damit klarerweise nicht erfüllt. Dasselbe gilt betreffend den Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) im Zusammenhang mit der Rücksendung der «Promissory Note». Es ist nicht aus- zumachen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beschrieben, inwiefern die 8 Beschuldigten 1-3 ihn insoweit arglistig irregeführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und zu einem schädigenden Verhalten bestimmt haben sollen. Der Beschwerdeführer erblickt gemäss seiner Strafanzeige eine Nötigung, einen Betrug sowie eine arglistige Vermögensschädigung der Beschuldigten 1-3 darin, dass diese ihn erneut zu Zahlungen aufgefordert hätten, obwohl er seine Schulden mit der Einreichung seiner «Promissory Note» Nr. c.________ über einen Betrag von CHF 200'000.00 bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern ausgeglichen ha- be. Insoweit ist abermals festzuhalten, dass keine Pflicht zur Annahme einer «Pro- missory Note» besteht. Eine nötigende Handlung durch die Beschuldigten 1-3, eine arglistige Täuschung und eine Vermögensschädigung ist damit nicht ersichtlich. Auch die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der arglistigen Vermö- gensschädigung (Art. 151 StGB) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) sind eindeutig nicht erfüllt. Bezüglich des Vorwurfs der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, dass vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird, inwiefern aufgrund dessen, dass ihm die «Promissory Note» ge- locht und gefaltet zurückgeschickt worden ist, sein Beweisführungsrecht dauerhaft vereitelt worden wäre. Entsprechendes ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Schliesslich ist bezüglich des Vorwurfs der Erpressung (Art. 156 StGB) im Zusam- menhang mit der Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe für Bussen/Geldstrafe durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Schreiben vom 11. Juli 2023 festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit der «Pro- missory Note» die Forderung für Bussen/Geldstrafen offensichtlich nicht beglichen werden konnte. Die Umwandlung von nicht bezahlten Bussen/Geldstrafen in eine Ersatzfreiheitsstrafe stellt keine unrechtmässige Bereicherung dar. Gleichermassen ist das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfüllt, wenn mit – im konkreten Fall – rechtmässigen Mittel gedroht wird (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 156 StGB). Die Ausführungen in der Beschwerde sowie in den weiteren Eingaben des Be- schwerdeführers an die Beschwerdekammer vermögen nichts an der Rechtsmäs- sigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Auch hier belässt es der Be- schwerdeführer dabei, im Wesentlichen zu monieren, dass die «Promissory Note» ein zulässiges Zahlungsmittel darstelle und er deshalb seine Schulden beglichen habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er damit keine zurei- chenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-3 dargelegt. Anders als es der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Staatsanwalt- schaft die Rechtslage betreffend die «Promissory Note» korrekt erfasst. Eines Fachgutachtens bedarf es hierfür nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist fest- zuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keiner Ver- weigerung der Annahme der «Promissory Note» mittels Protest nach Art. 1034 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bedurfte. Die Art. 1033 ff. OR regeln den Wechselrücklauf, d.h. die Beanspruchung des Garantieschuldners des Wechselinhabers. Nicht die Verweigerung der Annahme einer «Promissory Note» durch den Gläubiger, sondern die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung 9 durch den Garantieschuldner muss mittels eine öffentliche Urkunde (Protest) gemäss Art. 1034 OR festgestellt werden. Art. 1034 OR betrifft offensichtlich nicht die vorliegende Konstellation und ist daher nicht einschlägig. Aus den mit der Ein- gabe vom 25. März 2024 eingereichten Unterlagen geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weiter nicht hervor, dass das Bundesgericht die «Promissory Note» als Zahlungsmittel akzeptierte. Gleichermassen kann aus dem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2023 an den H.________ (Verein) (Beilage 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. De- zember 2023) nicht geschlossen werden, dass eine rechtsgültige Begleichung der Schuld des Beschwerdeführers bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern mittels «Promissory Note» erfolgte. In diesem Schreiben wurde einzig ausgeführt, dass der Wert einer «Promissory Note» in der Buchhaltung resp. Steuererklärung als Guthaben aufgeführt werden könne. Wie vorstehend dargetan wurde, stellt diese kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Wie sie in der Buchhaltung zu erfassen resp. bewerten ist, betrifft eine andere Thematik. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern vor- liegend Völkerrechtsverletzungen begangen worden sein sollen. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten 1-3 wegen Veruntreuung, Raubes, Sachentziehung, Betrugs, arglistiger Vermögensschädigung, Erpressung, Nötigung, Unterdrückung von Urkunden sowie Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist unbe- gründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1-3 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihnen sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. April 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11