1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 9884 vom 16. Oktober 2023 wird das Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ auf CHF 14'875.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und festgestellt, dass – abzüglich der bereits entrichteten Akontozahlung von CHF 14'628.70 – ein Restbetrag von CHF 247.15 verbleibt, der durch die Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer auszurichten ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.