je mit Hinweisen), wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 953.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren ein Betrag von CHF 353.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen. 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: