5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Differenz zum bereits von der Staatsanwaltschaft anerkannten Honorar ist der Beschwerdeführer zu rund der Hälfte mit seinem Begehren durchgedrungen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.