Die Beschwerde wird somit insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer in Abänderung von Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ein Honorar von CHF 14'875.85 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen wird. Durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2022 eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 14'628.70 ausbezahlt. Abzüglich dieses Vorschusses sind ihm daher noch CHF 247.15 zu entrichten. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.