Gestützt auf die zuvor gemachten Ausführungen ist der von der Staatsanwaltschaft als geboten erachtete Aufwand von 45 Stunden um 22 Stunden (5 Stunden für die zu Unrecht nicht berücksichtigten Tätigkeiten und 17 Stunden für den bezüglich einiger Tätigkeiten zu stark gekürzten Zeitaufwand) zu erhöhen, so dass schliesslich ein entschädigungspflichtiger Stundenaufwand von gesamthaft 67 Stunden resultiert. Zusätzlich ist dem Beschwerdeführer ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu entrichten.