4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand zwar deutlich zu hoch, aber die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung von rund 50 % übermässig und damit nicht haltbar ist. Gestützt auf die zuvor gemachten Ausführungen ist der von der Staatsanwaltschaft als geboten erachtete Aufwand von 45 Stunden um 22 Stunden (5 Stunden für die zu Unrecht nicht berücksichtigten Tätigkeiten und 17 Stunden für den bezüglich einiger Tätigkeiten zu stark gekürzten Zeitaufwand) zu erhöhen, so dass schliesslich ein entschädigungspflichtiger Stundenaufwand von gesamthaft 67 Stunden resultiert.