Entsprechend ist ihm zusätzlich zu seinem Honorar ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu entrichten. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand zwar deutlich zu hoch, aber die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung von rund 50 % übermässig und damit nicht haltbar ist.