liessend zum Polizeiposten M.________ (Ortschaft) und für den Rückweg in das Büro als gebotener Zeitaufwand zu berücksichtigen. Die dafür benötigte Wegzeit betrage gemäss Routenplaner insgesamt rund eine Stunde. Bei seiner diesbezüglichen Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass die Reisezeit eines Anwaltes im Kanton Bern nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen ist. Dabei beträgt der Honorarzuschlag für eine Reisezeit ab einer Stunde CHF 75.00 (vgl. dazu zuvor in E. 3.3 gemachte Ausführungen).