Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass zum notwendigen Zeitaufwand eines amtlichen Verteidigers auch die Teilnahme an Verhandlungen samt hierfür notwendiger Wegzeit gehöre. Somit sei dem Beschwerdeführer nebst der effektiven Dauer der Einvernahme (1 Stunde 30 Minuten), des Verlesens und der Kontrolle des Protokolls (rund 30 Minuten) sowie der Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten (2 Stunden; erstmalige sachverhaltsmässige Instruktion und Besprechung des weiteren Vorgehens) auch die Wegzeit von seinem Büro in Bern nach M.________ (Ortschaft) an den damaligen Wohnort seines Klienten sowie ansch-