15 den angerechnet. Diese Stellungnahme dürfte im Zeitraum zwischen dem 21. August und dem 18. September 2023 verfasst worden sein. In diesem Zeitraum wird gemäss LKB ein Zeitaufwand von total 8 Stunden geltend gemacht. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass in diesen 8 Stunden nebst dem Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme auch weitere Aufwände wie beispielsweise Aktenstudium sowie Telefonate mit der Staatsanwaltschaft oder dem Klienten enthalten sind. Der Aufwand für diese weiteren Tätigkeiten wurde bereits an anderer Stelle berücksichtigt.