14 den, teilt die Beschwerdekammer die Ansicht der Staatsanwaltschaft; die diesbezüglichen Schreiben können tatsächlich als Standardeingaben bezeichnet werden und deren Abfassung sollte relativ rasch möglich sein. Ein Zeitaufwand von gesamthaft drei Stunden erscheint dafür daher ausreichend; darin sind zudem auch die ebenfalls als Standardeingaben zu bezeichnenden Fristerstreckungsgesuche inkludiert.