Für die restlichen Eingaben erachtet die Staatsanwaltschaft einen Gesamtaufwand von drei Stunden als angemessen und begründet diese Einschätzung damit, dass es sich dabei um übliche Anwaltskorrespondenz ohne besondere Schwierigkeiten handle. Soweit darunter das Gesuch um Akontozahlung, die mehrfachen Nachfragen bezüglich Sachstand, das Gesuch um 2. Siegelung, der Antrag betreffend die Löschung von Daten sowie die Eingabe vom 7. Juni 2023 zur angesetzten Frist gemäss Art. 318 StPO bzw. Einreichung der (ersten) Kostennote subsumiert wer-