Durch die Staatsanwaltschaft wurde für die Schreiben vom 17. Mai 2021 betreffend Unverwertbarkeit der Aussagen aus der Hausdurchsuchung sowie vom 7. März 2023 betreffend Stellungnahme zur Anzeige E.________ weiter ein Aufwand vom je einer Stunde als angemessen erachtet. Mit Blick auf den Umfang und die nicht allzu hohe Komplexität der beiden Eingaben ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. 4.7.4 Für die restlichen Eingaben erachtet die Staatsanwaltschaft einen Gesamtaufwand von drei Stunden als angemessen und begründet diese Einschätzung damit, dass es sich dabei um übliche Anwaltskorrespondenz ohne besondere Schwierigkeiten handle.