Hinzu kommt, dass in den geltend gemachten 41 Stunden nebst dem Verfassen der jeweiligen Stellungnahmen zahlreiche weitere Aufwendungen wie beispielsweise Aktenstudium sowie Telefonate mit dem Klienten, Rechtsanwältin D.________ und dem Zwangsmassnahmengericht enthalten sind. Der gebotene Stundenaufwand für diese Tätigkeiten wurde jedoch bereits separat festgesetzt (vgl. zuvor, E. 4.5 ff. und 4.7.1), weshalb an dieser Stelle nur noch der reine Aufwand für das Verfassen der Stellungnahmen berücksichtigt werden kann.