13 auf den Inhalt der beiden Eingaben sowie deren Umfang von 11 bzw. 15 Seiten tatsächlich wenig. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von total 41 Stunden ist für das Verfassen von zwei Stellungnahmen demgegenüber deutlich zu hoch, entspricht diese Stundenanzahl praktisch einer ganzen Arbeitswoche. Hinzu kommt, dass in den geltend gemachten 41 Stunden nebst dem Verfassen der jeweiligen Stellungnahmen zahlreiche weitere Aufwendungen wie beispielsweise Aktenstudium sowie Telefonate mit dem Klienten, Rechtsanwältin D.