Weiter weist er darauf hin, dass gerade diese beiden Eingaben für den vom Beschwerdeführer vertretenen Beschuldigten erfolgreich ausgegangen seien und hält fest, dass ein Abstützen auf den quantitativen Umfang «von Eingaben an die Staatsanwaltschaft» respektive auf die diesbezügliche Seitenzahl willkürlich erscheine. Die Staatsanwaltschaft hat für das Verfassen der beiden Stellungnahmen einen Aufwand von gesamthaft 18 Stunden als geboten erachtet. Dies erscheint mit Blick