Dies habe eines erheblichen zeitlichen Aufwandes an Aktenstudium (eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Strafanzeige inkl. Beilagen) sowie eines sorgfältigen Redigierens der Stellungnahmen zuhanden des Zwangsmassnahmengerichtes bedurft. Weiter weist er darauf hin, dass gerade diese beiden Eingaben für den vom Beschwerdeführer vertretenen Beschuldigten erfolgreich ausgegangen seien und hält fest, dass ein Abstützen auf den quantitativen Umfang «von Eingaben an die Staatsanwaltschaft» respektive auf die diesbezügliche Seitenzahl willkürlich erscheine.