Dazu führt er zusammengefasst aus, der dafür angefallene Aufwand von 41 Stunden erscheine auf den ersten Blick hoch, sei aber aufgrund der konkreten Umstände gerechtfertigt, zumal es beide Male um die Abwehr von widerrechtlichen Zwangsmassnahmen gegangen und die Angelegenheit sowohl rechtlich wie auch tatsächlich anspruchsvoll gewesen sei. Dies habe eines erheblichen zeitlichen Aufwandes an Aktenstudium (eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Strafanzeige inkl. Beilagen) sowie eines sorgfältigen Redigierens der Stellungnahmen zuhanden des Zwangsmassnahmengerichtes bedurft.