Vom Beschwerdeführer wird weiter vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe seinen Aufwand für die beiden Siegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu Unrecht gekürzt. Dazu führt er zusammengefasst aus, der dafür angefallene Aufwand von 41 Stunden erscheine auf den ersten Blick hoch, sei aber aufgrund der konkreten Umstände gerechtfertigt, zumal es beide Male um die Abwehr von widerrechtlichen Zwangsmassnahmen gegangen und die Angelegenheit sowohl rechtlich wie auch tatsächlich anspruchsvoll gewesen sei.