Alles in allem erscheint ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden für das Studium der vorliegenden Akten angemessen, entsprechend ist der von der Staatsanwaltschaft dafür festgesetzte Zeitaufwand um 4 Stunden zu erhöhen. 4.7.2 Vom Beschwerdeführer wird weiter vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe seinen Aufwand für die beiden Siegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu Unrecht gekürzt.