Wie bereits zuvor (E. 4.4, dritter Abschnitt) erwähnt, bestehen die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zudem nicht – wie in der Einstellungsverfügung erwähnt – aus drei, sondern aus vier Bänden (zwei breite und zwei schmale Ordner). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den von der Staatsanwaltschaft für das Aktenstudium festgelegten Aufwand zu erhöhen. Alles in allem erscheint ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden für das Studium der vorliegenden Akten angemessen, entsprechend ist der von der Staatsanwaltschaft dafür festgesetzte Zeitaufwand um 4 Stunden zu erhöhen.