Inwiefern der Umstand, dass es sich bei einem Teil der Akten um Beilagen handelt, Auswirkungen auf die Dauer des Aktenstudiums haben sollte, ist jedoch nicht ersichtlich, zumal es im Sinne einer sorgfältigen Mandatsführung offensichtlich geboten erscheint, dass die amtliche Verteidigung auch die zur Strafanzeige gehörenden Beilagen sichtet. Wie bereits zuvor (E. 4.4, dritter Abschnitt) erwähnt, bestehen die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zudem nicht – wie in der Einstellungsverfügung erwähnt – aus drei, sondern aus vier Bänden (zwei breite und zwei schmale Ordner).