Für das Aktenstudium hat die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von 10 Stunden als geboten erachtet. Zur Begründung wird angeführt, dass zwei der drei Bundesordner, welche die Akten umfassen, aus Beilagen zur Anzeige bestehen. Inwiefern der Umstand, dass es sich bei einem Teil der Akten um Beilagen handelt, Auswirkungen auf die Dauer des Aktenstudiums haben sollte, ist jedoch nicht ersichtlich, zumal es im Sinne einer sorgfältigen Mandatsführung offensichtlich geboten erscheint, dass die amtliche Verteidigung auch die zur Strafanzeige gehörenden Beilagen sichtet.