Da im vom Beschwerdeführer eingereichten LKB oftmals mehrere Tätigkeiten zusammen aufgeführt und der Stundenaufwand dafür zusammengerechnet wurde, ist es nicht möglich, den für eine Tätigkeit geltend gemachten Zeitaufwand genau herauszulesen und anschliessend zu beurteilen, ob dieser angemessen ist oder nicht. Wie bereits dargelegt bleibt, der den Kostenentscheid fällenden Behörde daher gar keine andere Möglichkeit, als festzulegen, welcher Stundenaufwand pro Tätigkeit angemessen erscheint. 4.7.1 Für das Aktenstudium hat die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von 10 Stunden als geboten erachtet.