Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe den Aufwand für die von ihm geltend gemachten Aufwände zu Unrecht geschätzt und einen pauschalen Betrag festgelegt, ist an dieser Stelle nochmals auf die zuvor in E. 4.3.2 gemachten Ausführungen zu verweisen. Da im vom Beschwerdeführer eingereichten LKB oftmals mehrere Tätigkeiten zusammen aufgeführt und der Stundenaufwand dafür zusammengerechnet wurde, ist es nicht möglich, den für eine Tätigkeit geltend gemachten Zeitaufwand genau herauszulesen und anschliessend zu beurteilen, ob dieser angemessen ist oder nicht.