_ berücksichtigt. 4.6.7 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass für die von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigten Kontakte mit der Polizei, Telefonate mit der Staatsanwaltschaft, Telefonate mit dem Zwangsmassnahmengericht sowie Telefonate und E-Mails mit der Verteidigerin des Mitbeschuldigten ein Aufwand von insgesamt fünf Stunden gerechtfertigt erscheint und dem Beschwerdeführer zu entschädigen ist. Der darüber hinausgehende für die genannten Tätigkeiten gel-