_ habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus dem LKB keine Position ersichtlich ist, die auf eine direkte Korrespondenz mit Rechtsanwalt L.________ schliessen lässt. Rechtsanwalt L.________ wird darin zwar zweimal erwähnt (am 10.02.2023 «Tf von StA F.________; Sistierungsantrag von RA L.________» und am 15.02.2023 «AS Verfügung STA BEMI und Eingabe RA L.________»), dass ein direkter schriftlicher oder telefonischer Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und ihm stattgefunden hätte, geht aus diesen Einträgen jedoch nicht hervor.