Dazu ist festzuhalten, dass sich der angefochtenen Verfügung zur Korrespondenz mit den Rechtsanwälten der Privatklägerschaft in der Tat nichts entnehmen lässt. Da diese Korrespondenz in sehr engem Zusammenhang mit der Eingabe des Beschwerdeführers betreffend Desinteresseerklärung und Einstellung des Verfahrens steht, wird darauf erst nachfolgend (E. 4.7.4, zweiter Abschnitt) näher eingegangen. 4.6.6 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, auch die Korrespondenz mit Rechtsanwalt L.________ habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt.