Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Korrespondenz mit den Rechtsanwälten J.________ und K.________ (Privatklägerin) betreffend Formulierung und Abgabe der Desinteressenerklärung vom 22. September 2022 sei von der Staatsanwaltschaft unberücksichtigt geblieben. Dazu ist festzuhalten, dass sich der angefochtenen Verfügung zur Korrespondenz mit den Rechtsanwälten der Privatklägerschaft in der Tat nichts entnehmen lässt.