Dieser Aufwand erscheint deutlich zu hoch. Hinzu kommt, dass zwei der im LKB aufgeführten Telefonate zu einem Zeitpunkt stattfanden, als der bevorstehende Abschluss des Verfahrens bereits angekündigt war. Zu diesem Zeitpunkt stand daher bereits fest, dass das Verfahren eingestellt werden wird, weshalb diese beiden Telefonate für eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten nicht mehr erforderlich erscheinen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten für die Koordination zwischen den beiden Verteidigern ausreichend. 4.6.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Korrespondenz mit den Rechtsanwälten J._____