Weiter ist aus dem LKB ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrfach Kontakt mit Rechtsanwältin D.________, der Verteidigerin des Mitbeschuldigten seines Klienten, hatte. Dazu ist festzuhalten, dass in Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen eine gewisse Koordination unter den Verteidigern sicherlich sinnvoll und damit geboten sein kann. Der Beschwerdeführer macht jedoch 11 Telefonate und drei E-Mailkontakte mit der Verteidigerin des Mitbeschuldigten geltend. Dieser Aufwand erscheint deutlich zu hoch.