- Telefonate mit dem Zwangsmassnahmengericht; - Kontakt mit Verteidigerin des Mitbeschuldigten; - Korrespondenz mit den Rechtsanwälten J.________ und K.________. Nach Ansicht der Beschwerdekammer handelt es sich dabei durchaus um verfahrensrelevante und somit zumindest grundsätzlich entschädigungspflichtige Tätigkeiten. In der Folge sind diese Aufwände daher genauer anzuschauen und es ist festzulegen, welcher Zeitaufwand dafür geboten erscheint. 4.6.1 Bezüglich Kontakt mit der Polizei sind aus dem LKB drei Telefonate und zwei Mailkontakte ersichtlich.