Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass von der Staatsanwaltschaft mehrere im LKB ausgewiesene, für die sorgfältige Mandatsführung erforderliche Aufwandpositionen gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Gleicht man die Begründung der Honorarkürzung mit den im LKB aufgeführten Tätigkeiten ab, so muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass folgende Aufwände von der Staatsanwaltschaft nicht als entschädigungspflichtig erachtet wurden, zumal sich dazu in der angefochtenen Einstellungsverfügung keinerlei Ausführungen finden: - Kontakte mit der Polizei; - Telefonate mit der Staatsanwaltschaft;