Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte amtliche Honorar von CHF 19'000.00 (ohne Auslagen und MWST) liegt damit klar über der im vorliegenden Verfahren zu beachtenden Obergrenze von CHF 15'000.00 und wurde insofern zurecht gekürzt. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang die Kürzungen gerechtfertigt sind, zumal die Staatsanwaltschaft nur von einer durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache ausging und das von ihr als angemessen erachtete Honorar mit CHF 9'000.00 (ohne Auslagen und MWST) einiges unter der Obergrenze des vorliegend anwendbaren Tarifrahmens liegt. 4.6