Hingegen ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Bedeutung der Streitsache als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Strafverfahren in engem Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Beschuldigten stand, dürfte die Streitsache für ihn im Vergleich zu anderen beschuldigten Personen nach objektivem Massstab tatsächlich belastender und insofern bedeutsamer gewesen sein. Allerdings kann hier nur von einer leichten