Auch diese Umstände vermögen jedoch keine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses zu begründen, zumal das vorliegende Verfahren letztlich mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde und es insofern noch nicht erforderlich war, sich mit der Anwendung der spezialgesetzlichen Bestimmungen sowie der geltend gemachten Zivilforderung abschliessend auseinanderzusetzen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer selbst in seiner ersten eingereichten Kostennote vom 7. Juni 2023 noch von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses ausgegangen war und diese erst in der revidierten Kostennote vom 18. September 2023 als überdurchschnittlich ein-