Ferner seien Vermögensdelikte Verfahrensgegenstand gewesen, deren Beurteilung grundsätzlich komplizierter sei, verbunden mit der adhäsionsweisen Geltendmachung einer Zivilforderung von CHF 400'000.00. Auch diese Umstände vermögen jedoch keine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses zu begründen, zumal das vorliegende Verfahren letztlich mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde und es insofern noch nicht erforderlich war, sich mit der Anwendung der spezialgesetzlichen Bestimmungen sowie der geltend gemachten Zivilforderung abschliessend auseinanderzusetzen.