so musste der Beschwerdeführer beispielsweise nur an einer einzigen Einvernahme teilnehmen. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, die Privatklägerin habe aussergewöhnlich viele Straftatbestände angezeigt, es seien spezialgesetzliche Kenntnisse erforderlich gewesen (UWG und BVG) und dem Beschuldigten seien Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Co- Geschäftsführer der I.________ (Stiftung) gemacht worden. Ferner seien Vermögensdelikte Verfahrensgegenstand gewesen, deren Beurteilung grundsätzlich komplizierter sei, verbunden mit der adhäsionsweisen Geltendmachung einer Zivilforderung von CHF 400'000.00.