Weiter teilt die Beschwerdekammer die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass auch in Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses von einem durchschnittlichen Fall auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bringt dazu zunächst vor, es seien gleich zwei Siegelungsverfahren zu bestreiten gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gegenzug dazu vergleichsweise wenige Verfahrenshandlungen stattfanden; so musste der Beschwerdeführer beispielsweise nur an einer einzigen Einvernahme teilnehmen.