Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Aktenumfang als durchschnittlich einzustufen ist; auch bei vier Aktenbänden kann noch nicht von einem überdurchschnittlich umfangreichen Verfahren ausgegangen werden. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass mit der Strafanzeige überdurchschnittlich viele Beilagen eingereicht wurden, nichts zu ändern, zumal die Beilagen Bestandteil der vier Ordner bilden und sich durch diese insofern am Gesamtumfang der Akten nichts ändert. Weiter teilt die Beschwerdekammer die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass auch in Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses von einem durchschnittlichen Fall auszugehen ist.