9 der Aktenumfang sei leicht überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses sowie die Bedeutung der Streitsache seien überdurchschnittlich. In Bezug auf den Aktenumfang ist vorab festzuhalten, dass die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten – entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung – nicht drei, sondern vier Bundesordner (zwei breite und zwei schmale Ordner) umfassen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Aktenumfang als durchschnittlich einzustufen ist;