Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits zuvor erwähnt, lässt sich durch den Abgleich der Begründung des Kostenentscheids der Staatsanwaltschaft mit dem LKB ermitteln, welche Aufwände von der Staatsanwaltschaft nicht als entschädigungspflichtig angesehen werden. Ob die staatsanwaltschaftlichen Kürzungen zurecht erfolgt sind, wird in der Folge zu prüfen sein. 4.4 Zu diesem Zweck ist zunächst der anwendbare Tarifrahmen zu bestimmen.