Dazu ist festzuhalten, dass die Honorarnote vom 7. Juni 2023 in der angefochtenen Verfügung zwar tatsächlich noch erwähnt wird, sich jedoch auch daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten lässt. Da sich die Staatsanwaltschaft in der Begründung der Einstellungsverfügung auch zur Prüfung der Kostennote und dem Verfassen der Stellungnahme vom 18. September 2023 – und damit zu Aufwänden, die erst in der redigierten Honorarnote geltend gemacht wurden – äussert, darf davon ausgegangen werden, dass sie die Kostennote von 18. September 2023 für ihren Entscheid ebenfalls berücksichtigt hat. 4.3.4