4.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Entscheid fälschlicherweise noch seine Kostennote vom 7. Juni 2023 erwähnt und offenbar nicht erkannt, dass er am 18. September 2023 eine redigierte Kostennote eingereicht habe, die diejenige vom 7. Juni 2023 ersetze. Dazu ist festzuhalten, dass die Honorarnote vom 7. Juni 2023 in der angefochtenen Verfügung zwar tatsächlich noch erwähnt wird, sich jedoch auch daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten lässt.