Wie sich aus den zuvor in E. 4.3.1 gemachten Ausführungen ergibt, muss die entscheidende Behörde nicht jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen; auch würden Ausführungen zu jeder der im LKB enthaltenen 77 Positionen den Rahmen eines sachbezogenen und verhältnismässigen Motivationsaufwandes sprengen. Hinzu kommt, dass aus dem LKB des Beschwerdeführers zwar hervorgeht, welche Art von Aufwendungen getätigt wurden, sich daraus aber oftmals nicht abschliessend ermitteln lässt, wie viel Zeit für eine bestimmte Tätigkeit genau verwendet wurde.